Das Wort Rechtsanwalt leitet sich aus dem Germanischen von den Wörter "rehta" (richten) und "anawalt" (Gewalt) ab. Die Geschichte das Anwalts oder der Verteidigung des Angeklagten geht auf die Anfänge der ersten Rechtsformen zurück. Hier war es üblich, dass sich der Angeklagte einen Fürsprecher hinzuziehen konnte oder sich selber vertreten hat. Dies ist oft in langen Reden geschehen und nicht selten hat derjenige den Prozess gewonnen, der wortgewandter war.
Da dieser Zustand natürlich nicht Sinn der Sache ist und sich die Gesetze über die Jahre entwickelt haben und für viele Normalbürger nur schwer verständlich sind, kann auch heute noch ein rechtlicher Beistand in Form eines Anwalts hinzugezogen werden. In vielen Instanzen oder Prozessen ist dies sogar verpflichtend. Jedem ist die Wahl seines Anwalts dabei freigestellt. Er kann den Anwalt aufsuchen, den er für am besten hält oder den er bezahlen kann. Sofern die Suche nach einem Anwalt am Geld scheitert, stellt der Staat einen Pflichtverteidiger beziehungsweise Strafverteidiger. Ein bekannter Pflichtverteidiger ist beispielsweise Otto Schily, der einige RAF-Mitglieder vor Gericht vertrat.
Die Bezahlung eines Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgeschrieben. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist geregelt, welche Gebühren erhoben werden dürfen. Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten einen Festpreis aushandeln. Rechtsanwälte können entweder allein in einer Kanzlei tätig sein oder sich zu Sozietäten zusammenschließen.
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